3.2.1.7. Mit undatiertem Schreiben an die Schlichtungsbehörde, dessen Eingang am 15. Februar 2023 verbucht wurde, legte die Beklagte dar, sie frage sich, ob sie die Kündigung anfechten könne. Am 18. Februar 2023 beantragte sie bei der Schlichtungsbehörde eine Erstreckung des Mietverhältnisses, bis sie eine neue Wohnung gefunden habe (GB 12 zum Ausweisungsbegehren vom 2. März 2023, S. 5 ff.).