3.2.1.6. Mit E-Mail vom 15. Februar 2023 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und ersuchte sie darum, in der Wohnung bleiben zu können, da das Sozialamt die Miete fortan übernehmen werde. Die Klägerin stimmte dem nicht zu (GB 10 zum Ausweisungsbegehren vom 2. März 2023, S. 1). -9-