3.2.1.5. Die Klägerin kündigte am 9. Januar 2023 das Mietverhältnis mit der Beklagten unter Verwendung des amtlichen Formulars wegen Zahlungsverzugs auf den 28. Februar 2023. Sie hielt fest, die Zahlung vom 1. Dezember 2022 beziehe sich auf die Monatsmiete Dezember 2022, welche am 1. Dezember 2022 fällig gewesen sei (GB 7 zum Ausweisungsbegehren vom 2. März 2023, S. 1 f.). Die Beklagte holte dieses Einschreiben wiederum nicht ab (GB 8 zum Ausweisungsbegehren vom 2. März 2023).