3.2.1.2. Mit Schreiben vom 15. November 2022 mahnte die Klägerin die Beklagte für den ausstehenden Mietzins November 2022 zzgl. Nebenkosten akonto (Fr. 2'575.00), die Nebenkostenabrechnung vom 1. Juli 2021 – 30. Juni 2022 (Fr. 43.45) und die Ratenzahlung der Miete September 2022 (Fr. 200.00). Die Klägerin setzte ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, verbunden mit der Androhung der Kündigung im Säumnisfall (GB 3 zum Ausweisungsbegehren vom 2. März 2023). Die Beklagte holte das Einschreiben nicht ab (GB 5 zum Ausweisungsbegehren vom 2. März 2023).