Der Schuldner hat nachzuweisen, dass seine Leistung aufgrund seiner Anrechnungserklärung auf die behauptete Forderung anzurechnen ist. Er hat ebenso seinen Widerspruch gegen die Erklärung des Gläubigers gemäss Art. 86 Abs. 2 OR zu beweisen sowie, dass er ihn sofort erhoben hat (SCHROETER, a.a.O., N. 18 zu Art. 86 OR). 3.1.5. Die Erstreckung ist ausgeschlossen bei Kündigungen wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 272a Abs. 1 lit. a OR). -8-