Eine Kündigung gestützt auf Art. 257d Abs. 2 OR, die sich als formgültig usw. erweist, bewirkt – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 257d Abs. 1 OR erfüllt sind und damit die gesetzlich definierte Berechtigung des Vermieters zur ausserordentlichen Kündigung gegeben ist – die gültige Auflösung des Mietverhältnisses auf den Kündigungstermin und damit das Erlöschen aller Vertragserfüllungspflichten des Vermieters. Eine nachträgliche Bezahlung (oder anderweitige Tilgung) des Rückstandes nach Ablauf der Zahlungsfrist vermag daran nichts zu ändern (HIGI/BÜHLMANN, a.a.O., N. 56 zu Art. 257d OR).