Da die Beklagte über viele Verlustscheine und Betreibungen verfüge, sei die Wohnungssuche erschwert. Es handle sich um einen Härtefall. Daher sei ihr eine Erstreckung von mindestens sechs Monaten zu gewähren. 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz beurteilte das vorliegende Ausweisungsbegehren im Verfahren nach Art. 257 ZPO. Der Rechtsschutz in klaren Fällen setzt gemäss Abs. 1 voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist -6-