Die Vorinstanz habe der Mieterstreckung nicht zugestimmt, weshalb die Zahlung der Stiftung nicht zustande gekommen sei. Die Beklagte habe trotz mehrerer Bewerbungen keine Wohnung finden können, weshalb ihr und ihren Kindern die Obdachlosigkeit drohe. Ihre Kinder seien am Wohnort verwurzelt, hätten dort ihre Freunde, Vereine und ihre Schule. Die Mietausweisung sei unzumutbar. Da ihre Tochter ab Anfang September 2023 eine Festanstellung in ihrem jetzigen Lehrbetrieb angenommen habe, wäre es für die Familie einfacher, ab dann eine neue Wohnung zu finden. Da die Beklagte über viele Verlustscheine und Betreibungen verfüge, sei die Wohnungssuche erschwert.