Der Sozialdienst habe nur den Anteil der Miete entrichtet, der seinen Richtlinien entspreche, weshalb ein Teil der Miete gefehlt habe. Die Beklagte habe sich an die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht Zürich gewandt. Sie habe versucht, mit der Klägerin eine Lösung zu finden und die offenen Mieten von der Stiftung bezahlen zu lassen, wenn sie bis Ende August 2023 in der Wohnung hätte bleiben dürfen. Die Klägerin sei einverstanden gewesen. Die Vorinstanz habe der Mieterstreckung nicht zugestimmt, weshalb die Zahlung der Stiftung nicht zustande gekommen sei.