Ihr Arbeitgeber habe den Lohn für Dezember nicht bezahlt. Infolgedessen habe sich die Beklagte bei der Arbeitslosenkasse angemeldet, in der Hoffnung, dass sie ab dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenentschädigung erhalten werde. Die Arbeitslosenkasse habe sich jedoch geweigert zu zahlen, da sie von einer selbstverschuldeten Kündigung ausgegangen sei. In der Folge habe die Beklagte sich an den Sozialdienst R. gewandt. Trotz der Dringlichkeit ihres Antrages habe sie erst am 8. März 2023 Leistungen erhalten. Der Sozialdienst habe nur den Anteil der Miete entrichtet, der seinen Richtlinien entspreche, weshalb ein Teil der Miete gefehlt habe.