2.2. Die Beklagte brachte dagegen vor, die Kündigung sei aufzuheben, da der gemahnte Mietzins vom November 2022 am 1. Dezember 2022 einbezahlt worden sei. Sie habe versehentlich lediglich den Vermerk „Miete“ statt „November Miete“ vorgenommen und dies wegen der Expresszahlung nicht mehr ändern können. Das Arbeitsverhältnis der Beklagten sei Ende Dezember zu Unrecht fristlos gekündigt worden, weshalb es ihr unmöglich gewesen sei, die Miete für Dezember 2022 zu bezahlen. Ihr Arbeitgeber habe den Lohn für Dezember nicht bezahlt.