später, habe sie im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde geltend gemacht, die Novembermiete am 1. Dezember 2022 bezahlt zu haben. Auch der von beiden Parteien eingereichten E-Mailkorrespondenz vom Dezember 2022 könne nicht entnommen werden, welche Monatsmiete noch offen sein solle. Die Beklagte habe somit nicht nachweisen können, dass sie den gemahnten Mietausstand November 2022 vollständig bezahlt habe.