nicht Gebrauch gemacht. Vorliegend habe die Klägerin in ihrer Kündigung vom 9. Januar 2023 ausgeführt, dass sich die Zahlung vom 1. Dezember 2022 auf die gleichentags fällige Monatsmiete Dezember 2022 beziehe. Somit habe sie eine Erklärung i.S.v. Art. 86 Abs. 2 OR abgegeben. Die Beklagte hätte dagegen sofort Widerspruch erheben müssen, wenn sie nicht einverstanden gewesen wäre. Dies habe sie unterlassen. Erst am 21. Februar 2023, demnach mehr als einen Monat -5-