Gebrauch gemacht und diese Zahlung an die ebenfalls fällige Dezembermiete angerechnet habe. Im Zeitpunkt der Zahlung am 1. Dezember 2022 seien sowohl die November- als auch die Dezembermiete fällig gewesen. Die Beklagte habe den von ihr am 1. Dezember 2022 überwiesenen Betrag von Fr. 2'575.00 nicht näher benannt. Allein aus dem Vermerk "Miete" könne nicht geschlossen werden, auf welche der offenen Mieten sich die Beklagte beziehe. Damit habe sie von ihrem Recht gemäss Art. 86 Abs. 1 OR nicht Gebrauch gemacht.