2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids fest, die Kündigung des Mietverhältnisses genüge den gesetzlichen Anforderungen, weshalb das Mietverhältnis per Ende 28. Februar 2023 gültig aufgelöst worden sei. Die Beklagte habe in ihrer Eingabe im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde vom 21. Februar 2023 geltend gemacht, bei der Überweisung vom 1. Dezember 2022 von Fr. 2'575.00 mit dem Vermerk "Miete" handle es sich um die ausstehende Novembermiete. Die Klägerin stelle sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie von ihrem Recht gemäss Art. 86 Abs. 2 OR Gebrauch gemacht und diese Zahlung an die ebenfalls fällige Dezembermiete angerechnet habe.