3. 3.1. Gegen diesen ihr am 2. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 9. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung und beantragte die Aufhebung der Kündigung sowie der Ausweisung und die Erstreckung des Mietverhältnisses um mindestens sechs Monate. 3.2. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Klägerin wurde verzichtet. -4- 3.3. Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 beantragte die Beklagte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht zieht in Erwägung: