2. 2.1. Die Beklagte reichte bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Baden (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) ein Schlichtungsgesuch ein, dessen Eingang am 15. Februar 2023 verbucht wurde. Darin fragte sie sich, ob sie die Kündigung anfechten könne. Am 18. Februar 2023 beantragte sie bei der Schlichtungsbehörde die Erstreckung des Mietverhältnisses bis sie eine neue Wohnung gefunden habe. 2.2. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 2. März 2023 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden ein Ausweisungsbegehren.