1. 1.1. Die Parteien schlossen am 29. bzw. 30. April 2020 per 1. Mai 2020 einen Mietvertrag über das Mietobjekt, […]. 1.2. Mit Schreiben vom 15. November 2022 mahnte die Klägerin die Beklagte für ausstehende Mietzinsen und Nebenkosten, setzte ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zur Begleichung der Ausstände und drohte ihr gleichzeitig an, bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis zu kündigen. 1.3. Die Klägerin sprach gegenüber der Beklagten am 9. Januar 2023 unter Verwendung des amtlichen Formulars per 28. Februar 2023 die Kündigung des Mietverhältnisses aus.