2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'392.45 zu bezahlen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Klägerin auferlegt. Sie wird mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet, sodass die Klägerin dem Beklagten den Betrag von Fr. 450.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine zweitinstanzliche Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 857.00 zu bezahlen.