2 sowie § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer auf Fr. 857.00 (= [Fr. 1'242.90 x 0.8 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077). - 13 - Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gerichtspräsidiums Brugg vom 14. Dezember 2022 vollständig aufgehoben und es wird stattdessen wie folgt neu erkannt: 1. Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.