Sie ist für beide Instanzen nach § 3 Abs. 2 AnwT um 50 % auf Fr. 1'242.90 zu reduzieren. Ausgehend davon ist die von der Klägerin dem Beklagten geschuldete erstinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs für die entfallene Verhandlung, die durch einen Zuschlag in ebensolcher Höhe wegen der Duplik (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 AnwT) kompensiert wird, sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'392.45 (= [Fr. 1'242.90 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen, die zweitinstanzliche unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs.