6. Nach dem Gesagten ist das von der Klägerin gestellte Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehende E. 4.3). Ausgangsgemäss wird diese für beide Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 und 61 GebV SchKG). Bei einem Streitwert von Fr. 6'279.00 beträgt die Grundentschädigung für das Anwaltshonorar Fr. 2'485.80 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Sie ist für beide Instanzen nach § 3 Abs. 2 AnwT um 50 % auf Fr. 1'242.90 zu reduzieren.