Auch das von ihr in der Replik (act. 20) vorgebrachte Argument, D. habe bisher nur eine Lehre abgebrochen und sei deswegen kein systematischer Lehrabbrecher, hilft der Klägerin nicht. Durfte der Beklagte das Verhalten seines Sohnes vor Antritt der Lehre (bzw. Vorlehre) unabhängig von der Anzahl zugestandener oder bewiesener Lehrabbrüche offensichtlich als (konkludente) Erklärung verstehen, dass er seine Ausbildung mit dem Abschluss der obligatorischen Schulzeit als abgeschlossen betrachte, ging der Unterhaltsanspruch unter und der Sohn konnte die Unterhaltspflicht nicht einseitig durch einen Entschluss, doch noch eine Lehre zu absolvieren, reaktivieren bzw. neu zur Entstehung bringen.