277 ZGB). Denn es entspricht nicht der Absicht des Gesetzgebers, dass ein Kind – allenfalls vorbehaltlich einer gegenteiligen (vorliegend nicht behaupteten) Abmachung zwischen ihm und seinen Eltern – nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit keine Anstalten macht, eine höhere Schule zu besuchen oder eine Lehre zu absolvieren und stattdessen jobbt, um sich dann nach (vorliegend sechs) Jahren eines anderen zu besinnen und doch noch eine solche Ausbildung in Angriff zu nehmen.