Sohn gegenüber dem Beklagten (aber auch seiner Mutter), wenn auch stillschweigend, so doch klar zum Ausdruck, dass er seine Ausbildung mit dem Abschluss der obligatorischen Schulpflicht als abgeschlossen erachtete (vgl. HEGNAUER, a.a.O., N. 85 zu Art. 277 ZGB).