O., N. 47a zu Art. 80 SchKG) – auch im Rechtsöffnungsverfahren geltend machen können, der Unterhaltsanspruch sei zwischenzeitlich offensichtlich untergegangen (vgl. auch BGE 144 III 193 E. 2.2 in fine, wonach eine Rechtsöffnung für Volljährigenunterhalt nicht nur dann zu verweigern sei, wenn der Schuldner [unterhaltspflichtiger Elternteil] den Eintritt der Resolutivbedingung [Ende der Ausbildung] durch Urkunde zweifelsfrei nachweise, sondern auch – ohne solchen Urkundenbeweis –, wenn der Gläubiger [Kind] den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkenne oder dieser notorisch sei). 5.2.5. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten: