5.2.4.2. Für den Bereich des vom Gesetz geregelten Volljährigenunterhalts (als Ausbildungsunterhalt) lässt sich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls (Sicherstellung einer angemessenen Ausbildung, vgl. Art. 302 Abs. 2 ZGB) zwar ein nicht unerhebliches praktisches Bedürfnis bejahen, in einem vom Kind gestützt auf ein Unterhaltsurteil eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren, bei dem das Absolvieren einer Ausbildung als solches bewiesen oder – in aller Regel – unbestritten ist, Rechtsöffnung zu gewähren, wenn vom Unterhaltsschuldner (lediglich) geltend gemacht wird, die vom Kind begonnene Ausbildung sei nicht angemessen, das Kind widme sich dieser