Anzufügen ist, dass der Volljährigenunterhalt nicht mit dem nachehelichen Unterhalt vergleichbar ist. Während jener zweckgebundener Ausbildungsunterhalt ist, ist dieser an keine "Gegenleistung" gebunden, sondern – über eine im Scheidungsurteil bzw. eine in einer genehmigten Scheidungskonvention vorgesehene Befristung hinaus – lediglich in Anbetracht von Art. 130 ZGB resolutiv bedingt bzw. resolutiv befristet geschuldet (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 47 zu Art. 80 SchKG).