Der Umstand, dass der Promissar mit der Ausbildung begonnen hat, kann nicht bewirken, dass der Promittent (Schuldner der Geldleistung), wenn die Geldleistung verlangt wird, quasi als Resolutivbedingung nachzuweisen hätte, dass die Ausbildung aufgegeben wurde. Denn der Umstand, dass die Gegenleistung eingestellt wird, bewirkt nicht im Sinne einer Resolutivbedingung den Untergang der versprochenen periodischen Geldleistung, sondern lässt diese gar nicht erst entstehen. Mit anderen Worten handelt es sich beim Vorhandensein bzw. der Fortdauer einer Ausbildung im Bestreitungsfall um eine vom Kind als Unterhaltsgläubiger zu beweisende (Dauer-) Suspensivbedingung.