Dass es sich bei der Ausbildung um eine Suspensivbedingung handelt, zeigt sich auch für den Fall, dass sich eine gesetzlich nicht unterhaltspflichtige Person (ein Verwandter oder ein Mäzen) vertraglich verpflichtet, jemandem eine Ausbildung zu zahlen und/oder für diese Zeit für seinen Unterhalt aufzukommen oder an diesen beizutragen. Der Umstand, dass der Promissar mit der Ausbildung begonnen hat, kann nicht bewirken, dass der Promittent (Schuldner der Geldleistung), wenn die Geldleistung verlangt wird, quasi als Resolutivbedingung nachzuweisen hätte, dass die Ausbildung aufgegeben wurde.