80 SchKG in fine, der daraus schlussfolgert, dass das Urteil insoweit suspensiv bedingt sei). Vom Unterhaltsschuldner in dieser Situation zu verlangen, dass er nachweise, dass das Kind nicht in Ausbildung stehe, wäre – sowohl unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ZGB als auch der Beweisnähe – verfehlt. Dass es sich bei der Ausbildung um eine Suspensivbedingung handelt, zeigt sich auch für den Fall, dass sich eine gesetzlich nicht unterhaltspflichtige Person (ein Verwandter oder ein Mäzen) vertraglich verpflichtet, jemandem eine Ausbildung zu zahlen und/oder für diese Zeit für seinen Unterhalt aufzukommen oder an diesen beizutragen.