Volljährigenunterhalt (der zumindest von Gesetzes wegen Ausbildungsunterhalt ist) soll erlangen können, wenn vom betriebenen Unterhaltsschuldner der Einwand erhoben wird, das Kind habe sich in der Zeit, für die Unterhaltszahlungen in Betreibung gesetzt sind, überhaupt nicht in Ausbildung befunden. Für diese Konstellation muss vielmehr vom Kind der Nachweis verlangt werden, dass es sich tatsächlich in Ausbildung befunden hat (so auch STAEHELIN, a.a.O., N. 47a zu Art. 80 SchKG in fine, der daraus schlussfolgert, dass das Urteil insoweit suspensiv bedingt sei).