5.2.4. 5.2.4.1. Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, wird vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung als resolutiv bedingt betrachtet (in absteigender chronologischer Reihenfolge BGE 5A_719/2019 E. 3.3.1; BGE 144 III 193 E. 2.2, 143 III 564 E. 4.2.2, 5A_445/2012 E. 4.2 und 5P.356/2002). Dabei enthält keiner der erwähnten Entscheide eine Begründung, wieso eine Ausbildungsrente resolutiv bedingt sein soll, obwohl dies nicht offensichtlich ist.