O., Rz. 27.40 f.) auch ausgeschlossen werden, dass sich ein Elternteil in einer Unterhaltsvereinbarung dazu verpflichten will, für den Unterhalt seines Kindes über dessen Volljährigkeit hinaus solange aufzukommen, als dieses seinen Unterhalt aus welchen Gründen auch immer tatsächlich nicht selber deckt (vgl. auch den Wortlaut "bis sie für ihren Unterhalt selber aufkommen können" und nicht bloss "bis sie für ihren Unterhalt selber aufkommen"). Damit ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass in Ziff. 4 der genehmigten Scheidungskonvention