Bei einer anderen Auslegung (in dem Sinne, dass das Ende der Unterhaltspflicht erst eintritt, wenn die Kinder tatsächlich genügend Geld verdienen, um den eigenen Unterhalt zu decken), wäre der erste Teil der Klausel ("bis die Kinder ihre Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen haben") jedes eigenen Sinngehalts beraubt. Es kann sodann und muss nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., Rz.