Dieser Ergänzung kann indes nur die Bedeutung eines an sich überflüssigen Zusatzes beigemessen werden, und zwar in dem Sinn, dass der Unterhalt der Kinder nach Abschluss der ordentlichen Ausbildung entfallen soll, weil sie danach – wegen der Ausbildung – aller Voraussicht nach wirtschaftlich selbständig sein sollten. Bei einer anderen Auslegung (in dem Sinne, dass das Ende der Unterhaltspflicht erst eintritt, wenn die Kinder tatsächlich genügend Geld verdienen, um den eigenen Unterhalt zu decken), wäre der erste Teil der Klausel ("bis die Kinder ihre Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen haben") jedes eigenen Sinngehalts beraubt.