5.2.3. Auf den ersten Blick lässt vorliegend der in der genehmigten Konvention hinsichtlich des Kinderunterhalts verwendete Wortlaut an die Vereinbarung einer Resolutivbedingung denken. Dies wegen der Ergänzung "bis die Kinder [D. und sein Geschwister F.] … für ihren Unterhalt selber aufkommen können" (vgl. dazu STAEHELIN, a.a.O., N. 47a zu Art. 80 SchKG ausdrücklich für ein Urteil, in dem ein Unterhaltsschuldner verpflichtet wird, Kinderunterhalt zu bezahlen, bis es dem Kind zugemutet werden kann, im Sinne von Art. 276 Abs. 3 ZGB seinen Unterhalt selbst zu bestreiten).