5.2.2. Im Einzelfall kann es schwierig sein zu bestimmen, ob eine aufschiebende oder eine auflösende Bedingung vorliegt, wobei im Zweifelsfall eine Suspensivbedingung zu vermuten ist (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., Rz. 11.06 mit Hinweis auf BGE 2C_705/2017 E. 2.2.3). Für die Auslegung einer genehmigten Scheidungskonvention ist dabei zu beachten, dass sie sich danach richtet, wie sie vom genehmigenden Gericht verstanden wurde, und nicht danach, wie sie die Parteien gemeint haben (vgl. dazu HARTMANN, Zürcher Kommentar, 2014, N. 69 zu Art. 18 OR). Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als bei Genehmigung von Kinderunterhalt nicht Art.