80 SchKG). Anderseits bzw. im Widerspruch dazu hat die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der Beklagte (als angesprochener Unterhaltsschuldner) keine Urkunden eingereicht habe, die bewiesen, dass sein Sohn die Ausbildung abgeschlossen habe und für sich selbst aufkommen könne, auf die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens geschlossen (angefochtener Entscheid E. 4.2 S. 5).