Der vorinstanzliche Entscheid ist mit Bezug auf die Verteilung der Beweislast nicht eindeutig bzw. widersprüchlich. Einerseits ist davon die Rede, dass vom Kind ein Nachweis verlangt werden könne, dass es noch in Ausbildung sei, womit das Urteil als suspensiv bedingtes qualifiziert werde (angefochtener Entscheid E. 4.2 S. 4 unter Hinweis auf STAEHELIN, a.a.O., N. 47a [in fine] zu Art. 80 SchKG).