Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., 2020, Rz. 11.05). Im ersten Fall hätte die Klägerin als Gläubigerin der (zedierten) Forderung den Bedingungseintritt als rechtsbegründende Tatsache, im zweiten Fall der Beklagte als rechtsaufhebende Tatsache zu beweisen (vgl. LARDELLI/VETTER, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 38 zu Art. 8 ZGB).