5.2. 5.2.1. Wie bereits vorstehend (E. 3.1) erwähnt, verpflichtete sich der Beklagte in einer gerichtlich genehmigten Konvention zur Bezahlung von Unterhalt an seinen Sohn, bis dieser seine Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen hat und für seinen Unterhalt selber aufkommen kann. Da der Unterhaltsanspruch somit an die Bedingung geknüpft ist, dass der Sohn über die Volljährigkeit hinaus noch in (Erst-) Ausbildung steht, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine Suspensivbedingung (= aufschiebende Bedingung) oder eine Resolutivbedingung (= auflösende Bedingung) handelt (zu dieser Unterscheidung vgl. z.B. SCHWENZER/FOUNTOULAKIS,