zu Art. 277 ZGB). Ein willkürlicher bzw. zurechenbarer Ausbildungsabbruch des Kindes nach dessen Volljährigkeit führt indes zum vollumfänglichen Untergang des Unterhaltsanspruchs, zumal das Kind damit den Ausbildungsplan einseitig aufkündigt und kundtut, wirtschaftlich Selbstverantwortung zu übernehmen (FOUNTOULAKIS, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 13 zu Art. 277 ZGB). -8-