Beschaffung von Mitteln zur Bestreitung eines Teils der Ausbildung dienen oder gesundheitlich oder militärisch bedingt sind, den Unterhaltsanspruch nicht; immerhin ruht diesfalls die Unterhaltspflicht jedenfalls soweit, als Grund oder Zweck des Unterbruchs eine Erwerbstätigkeit zur Deckung des laufenden Unterhalts ermöglicht (HEGNAUER, a.a.O., N. 84 ff. zu Art. 277 ZGB).