Der Anspruch auf Erstausbildung kann unter Umständen auch eine Erweiterung um eine Weiterbildung umfassen (vgl. dazu HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 72 ff. zu Art. 277 ZGB). Umgekehrt muss, je mehr Zeit ein (volljähriges) Kind seit Abschluss des letzten Ausbildungsganges, aber auch seit Abbruch eines solchen verstreichen lässt, sein Verhalten als stillschweigende Erklärung gedeutet werden, seine Ausbildung sei abgeschlossen;