5.1. Grundsätzlich dauert die Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber seinem Kind bis zu dessen Volljährigkeit (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Verfügt dieses aber in jenem Zeitpunkt noch nicht über eine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).