4.3. Der dritte vom Beklagten erhobene formelle Einwand geht dahin, es sei nicht belegt, dass E., der anscheinend Alimentenfachmann sei, die Kompetenz habe, Prozesse für die Stadt S. zu führen. In der Tat lässt sich nicht beurteilen, inwieweit E. zur Vertretung der Klägerin berechtigt ist, auch wenn kaum anzunehmen ist, dass er ohne -7- entsprechende generelle Vollmacht für die Klägerin das Rechtsöffnungsbegehren gestellt hat. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben, weil das Rechtsöffnungsbegehren ohnehin abgewiesen werden müsste (dazu nachfolgende E. 5). 5. Eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Entscheids ergibt Folgendes: