Auch dieser Einwand ist unbehelflich. Zwar ist die Vollstreckbarkeit eines von einem Gesuchsteller eingereichten definitiven Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu prüfen. Allerdings ist nicht in jedem Fall eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung erforderlich; vielmehr kann – wie grundsätzlich schon die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 4.1) festgehalten hat – die Vollstreckbarkeit auch aus dem Umstand hervorgehen, dass – wie im vorliegenden Fall – die beklagte Partei die Vollstreckbarkeit nicht bestritten hat, oder aus dem Umstand, dass seit Erlass des Entscheids mehrere Jahre verstrichen sind (STAEHELIN, a.a.O., N. 9 und 55 zu Art. 80 SchKG).