SchKG die Angabe des Forderungsgrunds im Betreibungsbegehren genügt. Dem Beklagten war es wegen der Bezugnahme auf diese (genehmigte) Scheidungskonvention klar, auf welcher Grundlage er betrieben wurde. Etwas anderes wurde von ihm auch nie behauptet. 4.2. Zweitens – so der Beklagte weiter – sei die Vollstreckbarkeit der vorliegenden Scheidungskonvention nicht urkundlich belegt worden; die Klägerin und nicht der Beklagte müsse beweisen.