Damit ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel gegeben. Ohne Bedeutung ist, dass im Zahlungsbefehl (und auch wieder im Rechtsöffnungsbegehren) nur die Ehescheidungskonvention vom 1. Juni 2005 als Forderungsgrund erwähnt worden war. Denn für die Anhebung einer Betreibung bedarf es weder eines definitiven noch auch nur eines provisorischen Rechtsöffnungstitels (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 42 zu Art. 67 SchKG), weshalb – insbesondere für den Fall, dass die in Betreibung gesetzte Forderung aus einem mündlichen Vertrag abgeleitet wird – nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG die Angabe des Forderungsgrunds im Betreibungsbegehren genügt.